Satzung des
1. JUDO - CLUB - DÜREN e. V.
Verein für Budotechniken
Änderung vom 10.Februar 2000
der Neufassung vom 11. Februar 1970
und Ergänzung vom 23.10.1978
gemäß §12 Ziff. I, der Satzung vom16.12
.1963
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Name des Vereins:
- 1. Judo Club Düren e. V. Verein für
Budo - Techniken. -
§ 2 Der Verein soll im Vereinsregister geführt
werden.
§ 3.1 Der Verein bezweckt für seine Mitglieder die
Voraussetzung zu schaffen, die zur Ausübung von Budosportarten
erforderlich sind; insbesondere die Beschaffung geeigneter Räumlichkeiten und
Geräte, sowie Unterrichtung durch befähigte Lehrer.
§ 3.2 Darüber hinaus hat es sich der Verein zur
Aufgabe gemacht, die erzieherischen Kräfte, die sich aus der Betätigung in
diesen Sportarten ergeben, durch kulturelle Veranstaltungen zum Wohle seiner
Mitglieder zu fördern.
§ 3.3 Wirtschaftliche sowie parteipolitische und
konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 3.4 Mittel der Körperschaft dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als
ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten
Sacheinlagen zurückerhalten.
Die Körperschaft darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4.1 Sitz des Vereins ist Düren.
§ 4.2 Der Sitz des Vereins ist alleiniger
Erfüllungsort für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern.
§ 5 Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§ 6.1 Der Vorstand sorgt für den Abschluß eines kollektiven Versicherungsschutz
- Vertrages zu den üblichen Bedingungen.
§ 6.2 Der Verein selbst haftet weder für
Verletzungen während des Trainings oder anderer Veranstaltungen noch für
Verlust oder Beschädigung von Gegenständen des Mitgliedes. Entsprechendes gilt
zugunsten aller Organe oder Beauftragten des Vereins.
§ 7 Steht die Entlastung des Vorstandes an,
oder ist dieser an dem Ergebnis einer Entscheidung aus vereinsfremden Gründen
interessiert, so muß vorher ein neuer
Versammlungsleiter zur Durchführung dieser Entscheidung mit einfacher Mehrheit
gewählt werden.
II. Der Vorstand
§ 8.1 Der Vorstand besteht aus dem 1. Und 2.
Vorsitzenden, von denen der Verein gemäß § 25 BGB vertreten wird.
Die Wahl des Vorstandes durch den
Senat gilt auf Dauer.
Der Widerruf der Bestellung ist nur
möglich und zulässig durch ein konstruktives Mißtrauensvotum.
Gründe: Grobe Pflichtverletzung,
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, Verletzung der Satzung, oder
wenn der Vorstand durch ein privates Verhalten dem Ansehen des Vereins Schaden
zufügt.
§ 8.2 Dem Vorstand obliegt ferner:
1. die
Erledigung der laufenden Geschäfte.
2. die Einberufung und Leitung der
Mitgliederversammlungen und Senatssitzungen.
3. die Ausführung von deren Beschlüssen
und Entscheidungen.
4. die Aufstellung der Tagesordnung für
die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand kann in eigner Verantwortung
zur Durchführung und Erledigung von Sonderaufgaben Sonderämter
einrichten und besetzen. Das Sonderamt endigt mit der
Abberufung des Vorstandes oder durch Entlastung durch den Vorstand.
§ 10 Alle in § 12 Ziff.
4 und § 9 genannten Organe und Ämter sind an die Weisung des Vorstandes
gebunden.
§ 11 Die Befugnisse des Vorstandes stehen nur dem
1. Vorsitzenden zu, gehen jedoch auf den 2. Vorsitzenden über, wenn der 1.
Vorsitzende
1. an
der Ausführung seiner satzungsmäßigen Funktionen verhindert ist, oder
2. ausdrücklich den 2. Vorsitzenden zu
ihrer Wahrnehmung bestellt.
Unabhängig von dieser Regelung ist
jeder der beiden Vorsitzenden für sich alleine vertretungsberechtigt.
III. Der Senat
§ 12.1 Der Senat ist ein selbständiges Organ des
Vereins.
Dem Senat obliegt die
Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten, soweit
sich nicht aus dieser Satzung ausdrücklich Ausnahmen ergeben. Er ist
insbesondere zuständig
1. zur Entscheidung über die Aufnahme und
den Ausschluß von Mitgliedern.
2. zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
3. zur Entscheidung über die eigene
personelle Erweiterung,
( jedoch nur, wenn die
Mitgliedsstärke des Senats nicht unter fünf Mitgliedern gesunken ist. Die Wahl
ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. ).
4. für die Wahl des Vorstandes, des
Schriftführers, des Kassenwarts sowie des Dojo-,
Jugend-, Presse-, Sozialwarts, sowie die Festlegung von deren Kompetenzen,
soweit dies nicht schon in dieser Satzung geschieht.
5. zur Entscheidung über die
Beitragspflicht und deren Umfang, sowie zur
6. Änderung der Satzung.
§ 12.2 Der Senat kann seine eigenen Befugnisse ganz
oder zum Teil auf den Vorstand übertragen mit Ausnahme der in § 12.1 genannten
Funktionen.
§ 13.1 Der Senat besteht aus mindestens fünf
Vereinsmitgliedern ohne Vorstand. Er wird von der Mitgliederversammlung für 2
Jahre gewählt.
Nächste Wahl ist 1972.
Abwahl durch die
Mitgliederversammlung siehe § 8.1
§ 13.2 Diese Mitglieder bleiben beitragsfrei.
§ 13.3 Der Ausschluß aus dem Senat ist statthaft bei Unfähigkeit oder
nicht ausreichender Mitarbeit, bei Verstößen gegen die Satzung oder vereinsschädigendem Verhalten innerhalb und außerhalb des
Vereins. Für einen Ausschluß sind 2/3 der Stimmen des
Senats erforderlich.
Ein Ausschluß
aus dem Senat sowie ein Austritt aufgrund persönlicher Gründe berühren die
Vereinsmitgliedschaft nicht. Im Falle eines Austrittes hat eine entsprechende
Erklärung schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins oder zu Protokoll des Senat zu erfolgen.
§ 13.4 Ein Austritt wird unwiderleglich vermutet, wenn
ein Senatsmitglied ununterbrochen an zwei Sitzungen ohne hinreichende
Entschuldigung nicht teilnimmt, obwohl er dazu schriftlich eingeladen wurde. §
13.3 Satz 3 findet keine Anwendung.
§ 13.5 Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft im
Verein erlischt die Senatszugehörigkeit ohne besondere Erklärung.
§ 13.6 In Fällen des Absatzes §13.3 bis §13.5 trifft
der Senat eine entsprechende Feststellung und veranlaßt
die Eintragung in die Personalakte.
§ 14.1 Der Senat hat über seine Sitzungen Protokoll zu
führen.
§ 14.2 Jedem Senatsmitglied und dem Vorstand sind
innerhalb von zwei Wochen Abschriften auszuhändigen
§ 14.3 Entscheidungen des Senats, die ein
Vereinsmitglied unmittelbar betreffen, sind diesem in Form eines
Protokollauszuges bekannt zu machen.
§ 14.4 Entscheidungen gemäß § 12.5 sind durch
Rundschreiben allen Mitglieder zur Kenntnis zu bringen.
§ 15 Der Senat wird durch den Vorstand einberufen.
Der Senat muß einberufen Werden, wenn mindestens 1/3
aller Senatszugehörigen es verlangt. Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht
nach, dann ist der Senat auch ohne Einberufung durch den Vorstand beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller
Senatsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Zwischen einer solchen Sitzung und
der vergeblichen Aufforderung des Vorstandes, den Senat einzuberufen, müssen
mindestens 48 Stunden liegen.
§ 16.1 Der Senat wird ermächtigt, sich eine
Verfahrensordnung zu geben. Darin ist eine Auslegung und Ergänzung dieser
Satzung zulässig.
§ 16.2 Eine Vorschrift der Verfahrensordnung ist
nichtig, soweit sie dieser Satzung oder ihren Grundzügen widerspricht.
§ 16.3 Über die Nichtigkeit oder Gültigkeit insofern
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 16.4 Zu einer solchen Entscheidung der
Mitgliederversammlung bedarf es eines Antrages seitens
1. des Vorstandes oder
2. eines Mitgliedes, das im Besitz der
Vollmitgliedschaft ist und durch den Beschluß des
Senats, der auf der umstrittenen Vorschrift der Verfahrensordnung beruht,
unmittelbar in seinen Mitgliedsrechten beeinträchtigt wird.
§ 16.5 Der Antrag ist an den Vorstand zu richten und
ist nur zulässig innerhalb von 4 Wochen seit Kenntnis von dem Senatsbeschluß. Endgültig erlischt das Antragsrecht jedoch
spätestens mit dem Ablauf von 6 Monaten nach dem fraglichen Senatsbeschluß.
§ 17.1 Sinkt die Mitgliederzahl des Senats unter die
in § 13.1 bestimmte, so hat der Vorstand unverzüglich eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Mitgliederzahl des Senats erhöht.
§ 17.2 Die Befugnisse des § 24.3 und § 24.4 stehen dem
Vorstand zu; der §24.5 gilt entsprechend.
§ 17.3 § 24.2 findet keine Anwendung.
§ 18.1 Bei Streit oder Meinungsverschiedenheiten, die
in mittelbarer oder unmittelbarer Beziehung zum Vereinsleben stehen, kann von
jedem der Beteiligten die betreffende Sache vor den Senat als
Schlichtungsstelle gebracht werden.
§ 18.2 Ein
entsprechender Antrag ist an den Senat zu richten.
§ 18.3 Es müssen alle Beteiligten mündlich gehört
werden, bevor der Senat seine Entscheidung fällt, die für alle Streitenden
verbindlich ist.
§ 18.4 Weigert sich einer der Beteiligten vor dem
Senat Stellung zu nehmen, so gilt das als Ausschlußgrund.
IV. Die Mitgliederversammlung
§ 19.1 Im ersten Quartal eines jeden Jahres muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
§ 19.2 Zu ihr ist vom Vorstand zwei Wochen vorher
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
§ 19.3 Anträge müssen zu ihrer Wirksamkeit spätestens
eine Woche vor Termin der Jahreshauptversammlung bei der Geschäftsstelle des
Vereins eingegangen sein.
§ 20.1 Außerdem hat der Vorstand innerhalb von drei
Wochen eine (außerordentliche) Mitgliederversammlung einzuberufen.
1. aufgrund eigenen Ermessens
2. auf Verlangen des Senats
3. wenn 2/3 aller Vollmitglieder es durch
einreichen einer Unterschriftenliste verlangen
4. in den Fällen des §16 und des § 33.2 und §
33.3
§ 20.2 Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird
nur dann einberufen, wenn gleichzeitig mit dem (zulässigen) Antrag der Grund,
die genaue Bezeichnung der Themen und Beweismittel sowie die gewünschte
Entscheidung angegeben werden.
§ 20.3 Wird in diesen
Fällen die Mitgliederversammlung nicht auf Veranlassung des Senats oder des
Vorstandes einberufen, so entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn der
Antrag abschlägig beschieden wurde, ob die angefallenen Kosten der Vereinskasse
oder dem Antragsteller auferlegt werden.
§ 21 Die Mitgliederversammlung nimmt:
1. den Bericht des Vorstandes, des
Kassenwartes und der Kassenprüfer entgegen
2. entscheidet über die Entlastung des
Kassenwartes, der Kassenprüfer, des Vorstandes und des Senats
3. wählt die Kassenprüfer für das laufende
Jahr
4. entscheidet über die Auflösung des
Vereins (§ 24)
5. beschließt die Erhöhung der
Mitgliederzahl des Senats laut § 17.1
6. trifft die Kostenentscheidung im Falle
des § 20.3
§ 22 Über die Mitgliederversammlung sind
Protokolle zu führen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu
unterzeichnen sind. $ 14.2 gilt entsprechend.
§ 23.1 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wird.
§ 23.2 In einer Mitgliederversammlung kann über einunddenselben Punkt nur einmal abgestimmt werden; unter
dem Punkt "Verschiedenes" der Tagesordnung können keine Beschlüsse gefaßt werden.
§ 23.3 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
§ 23.4 Gegen Formfehler muß
innerhalb von 2 Wochen Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den
Einspruch entscheidet der Senat endgültig. Nach Ablauf der Frist ist eine
Anfechtung des Beschlusses ausgeschlossen.
§ 24.1 Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung
des Vereins nur dann beschließen, wenn sie eigens dazu einberufen wurde.
§ 24.2 Zur Wirksamkeit des Beschlusses ist eine
Mehrheit von ¾ aller Vollmitglieder des Vereins erforderlich.
§ 24.3 Ist die Auflösung beschlossen, wählt der Senat
bis zu 3 Liquidatoren und bestimmt, ob diese für ihre Tätigkeit entlohnt
werden.
§ 24.4 Der Senat bestimmt wem das Vereinsvermögen
zufällt.
§ 24.5 Das Vereinsvermögen darf nur dem Nordrhein -
Westfälischen Judo - Verband oder einem gemeinnützigen Judoverein oder der
Judoabteilung eines gemeinnützigen Sportvereins vorbehaltlich der Genehmigung
des Finanzamtes zugesprochen werden.
V. Die Mitgliedschaft
§ 25.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele und
Belange des Vereins nach besten Kräften zu vertreten, ihm angetragene Ämter und
Aufgaben möglist zu übernehmen und diese dann
gewissenhaft unter Zurückstellung persönlicher Interessen zum Wohle des Vereins
auszuführen.
Das Mitglied hat sein Verhalten nicht
nur in der Öffentlichkeit so einzurichten, daß es dem
Verein und dem Budo - Sport nicht zur Unehre gereicht.
Jedes Mitglied verpflichtet sich seinen Beitrag halbjährlich oder jährlich im voraus jeweils zum 15. Januar bzw. 15. Juli an die
Geschäftsstelle des 1. Judo Club Düren zu überweisen oder sonstigen
Verbindlichkeiten (beispielsweise die des § 20.3) nachzukommen. Die Mitglieder
haben das Recht, an allen für sie bestimmten Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
§ 25.2 Mitglieder, die zum Wehrdienst oder
Ersatzdienst einberufen werden, sind für diese Zeit von der Beitragspflicht
befreit. Ihre Mitgliedschaft gilt als ruhende Mitgliedschaft. Sie haben für
diese Zeit weder Stimm- noch Rederecht.
Senatsmitglieder ausgenommen.
§ 26 Die Mitgliedschaft kann im Verhältnis zum
Verein als
1. Vollmitgliedschaft
2. Ehrenmitgliedschaft
3. vorläufige oder
4. kurzzeitige Mitgliedschaft, die begründet
werden muß
5. passive Mitgliedschaft
6. ruhende Mitgliedschaft
durch entsprechende Vereinbarung
ausgestaltet werden.
§ 27 Die Vollmitgliedschaft ist endgültige
Zugehörigkeit zum Verein, die gegen den Willen des Mitgliedes nur aus den in §
33 aufgezählten Gründen aufgehoben werden kann. Die Vollmitgliedschaft ist unerläßliche Voraussetzung für das Recht, Anträge zu
stellen und abzustimmen. Die Übertragung der in dieser Satzung vorgesehenen
Ämter kann nur auf Vollmitglieder erfolgen.
§ 28.1 Auf Beschluß des
Senats wird die Ehrenmitgliedschaft der betreffenden Person durch den Vorstand
angetragen. Nach Annahme erhält das Ehrenmitglied die Rechte der vorläufigen
Mitgliedschaft. Eine Beitragspflicht wird nicht begründet.
§ 28.2 Versucht ein Ehrenmitglied, die Arbeit des
Senats herabzusetzen oder zu boykottieren oder (lt. Satzung) rechtmäßige
Entscheidungen anzufechten, so gilt die vom Senat angetragene
Ehrenmitgliedschaft als nichtig.
§ 29.1 Die vorläufige Mitgliedschaft beträgt drei
Monate und ist als Probezeit zusehen.
§ 29.2 Innerhalb der Probezeit kann ohne Angabe von
Gründen gekündigt werden. Ein Anspruch auf Rückgabe der Beiträge für die
Probezeit besteht nicht.
§ 29.3 Erfolgt eine Kündigung seitens des vorläufigen
Mitglieds nicht, so erlangt es - vorbehaltlich der Zustimmung des Senats -
Vollmitgliedschaft im Sinne des § 27.1.
§ 30.1 Die befristete Mitgliedschaft endigt nach der
Zeit, für die sie eingegangen ist.
§ 30.2 Die vereinbarte Frist ist in der
Beitrittserklärung anzugeben.
§ 31.1 Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch
Beitrittserklärung auf den vom Verein herausgegebenen Formblättern.
§ 31.2 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der
Unterschriftleistung auf der Beitrittserklärung.
§ 31.3 Art und Inhalt der Formblätter hat der Senat in
seiner Verfahrensordnung anzugeben.
§ 31.4 Lehnt der Senat eine Aufnahme ab, so ist eine
nach § 31.2 bereits angetretene Mitgliedschaft ungültig.
§ 32.1 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch
schriftliche Kündigung gegenüber der Geschäftsstelle des Vereins.
§ 32.2 Diese ist jederzeit zulässig.
§ 32.3 Das Mitglied hat, bei vorzeitiger Kündigung
keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung für das laufende Geschäftsjahr.
§ 32.4 Mit dem Ausspruch der Kündigung hat das
Mitglied nur noch die Rechte der befristeten Mitgliedschaft.
§ 33 Der Ausschluß aus
dem Verein ist nur zulässig, wenn das Mitglied durch vereinschädigendes
Verhalten gegen die Pflichten der Mitgliedschaft verstoßen hat oder durch sein
privates Verhalten dem Ansehen der Vereins Schaden zufügt.
§ 34 Das Recht, in einer Mitgliederversammlung
Anträge zu stellen und abzustimmen, steht nur Vollmitglieder zu, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben und sich mit ihren Beiträgen nicht im Rückstand
befinden.
§ 35 Bei Judo - Wettkämpfen außerhalb des Vereins
dürfen Mitglieder nur für den Verein starten. Ausnahmen bedürfen der
Genehmigung des Vorstandes.
Zuwiderhandlung gilt als Kündigung
der Mitgliedschaft.
Der Vorstand
Düren
den 10.02.2000
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Jörg Macherey
(1. Vorsitzender)
-------------------------------
Jens Hartwig
(2. Vorsitzender)