Satzung des

1. JUDO - CLUB - DÜREN e. V.

Verein für Budotechniken

Änderung vom 10.Februar 2000

der Neufassung vom 11. Februar 1970

und Ergänzung vom 23.10.1978

gemäß §12 Ziff. I, der Satzung vom16.12 .1963

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I. Allgemeine Vorschriften

 

 

 

§ 1      Name des Vereins:

          

           - 1. Judo Club Düren e. V. Verein für Budo - Techniken. -

 

 

 § 2     Der Verein soll im Vereinsregister geführt werden.

 

  

§ 3.1   Der Verein bezweckt für seine Mitglieder die Voraussetzung zu schaffen, die zur Ausübung von Budosportarten erforderlich sind; insbesondere die Beschaffung geeigneter Räumlichkeiten und Geräte, sowie Unterrichtung durch befähigte Lehrer.

 

 

§ 3.2   Darüber hinaus hat es sich der Verein zur Aufgabe gemacht, die erzieherischen Kräfte, die sich aus der Betätigung in diesen Sportarten ergeben, durch kulturelle Veranstaltungen zum Wohle seiner Mitglieder zu fördern.

 

 

§ 3.3   Wirtschaftliche sowie parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.

 

 

§ 3.4   Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

           Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

           Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

 

§ 4.1   Sitz des Vereins ist Düren.

 

 

§ 4.2   Der Sitz des Vereins ist alleiniger Erfüllungsort für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern.

 

 

§ 5      Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 6.1   Der Vorstand sorgt für den Abschluß eines kollektiven Versicherungsschutz - Vertrages zu den üblichen Bedingungen.

 

 

§ 6.2   Der Verein selbst haftet weder für Verletzungen während des Trainings oder anderer Veranstaltungen noch für Verlust oder Beschädigung von Gegenständen des Mitgliedes. Entsprechendes gilt zugunsten aller Organe oder Beauftragten des Vereins.

 

 

§ 7      Steht die Entlastung des Vorstandes an, oder ist dieser an dem Ergebnis einer Entscheidung aus vereinsfremden Gründen interessiert, so muß vorher ein neuer Versammlungsleiter zur Durchführung dieser Entscheidung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.

 

 

 

 

 

II. Der Vorstand

 

 

 

§ 8.1   Der Vorstand besteht aus dem 1. Und 2. Vorsitzenden, von denen der Verein gemäß § 25 BGB vertreten wird.

           Die Wahl des Vorstandes durch den Senat gilt auf Dauer.

           Der Widerruf der Bestellung ist nur möglich und zulässig durch ein konstruktives Mißtrauensvotum.

Gründe: Grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, Verletzung der Satzung, oder wenn der Vorstand durch ein privates Verhalten dem Ansehen des Vereins Schaden zufügt.

 

 

§ 8.2   Dem Vorstand obliegt ferner:

           1.         die Erledigung der laufenden Geschäfte.

2.         die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen und Senatssitzungen.

3.         die Ausführung von deren Beschlüssen und Entscheidungen.

4.         die Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung.

 

§ 9      Der Vorstand kann in eigner Verantwortung zur Durchführung und Erledigung von Sonderaufgaben Sonderämter einrichten und besetzen. Das Sonderamt endigt mit der Abberufung des Vorstandes oder durch Entlastung durch den Vorstand.

 

 

 

§ 10    Alle in § 12 Ziff. 4 und § 9 genannten Organe und Ämter sind an die Weisung des Vorstandes gebunden.

 

 

 

§ 11    Die Befugnisse des Vorstandes stehen nur dem 1. Vorsitzenden zu, gehen jedoch auf den 2. Vorsitzenden über, wenn der 1. Vorsitzende

           1.         an der Ausführung seiner satzungsmäßigen Funktionen verhindert ist, oder

2.         ausdrücklich den 2. Vorsitzenden zu ihrer Wahrnehmung bestellt.

 

           Unabhängig von dieser Regelung ist jeder der beiden Vorsitzenden für sich alleine vertretungsberechtigt.

 

 

 

 

 

III. Der Senat

 

 

 

§ 12.1 Der Senat ist ein selbständiges Organ des Vereins.

Dem Senat obliegt die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten, soweit sich nicht aus dieser Satzung ausdrücklich Ausnahmen ergeben. Er ist insbesondere zuständig

 

1.         zur Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.

 

2.         zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.

 

3.         zur Entscheidung über die eigene personelle Erweiterung,

( jedoch nur, wenn die Mitgliedsstärke des Senats nicht unter fünf Mitgliedern gesunken ist. Die Wahl ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. ).

 

4.         für die Wahl des Vorstandes, des Schriftführers, des Kassenwarts sowie des Dojo-, Jugend-, Presse-, Sozialwarts, sowie die Festlegung von deren Kompetenzen, soweit dies nicht schon in dieser Satzung geschieht.

 

5.         zur Entscheidung über die Beitragspflicht und deren Umfang, sowie zur

 

6.         Änderung der Satzung.

 

 

§ 12.2 Der Senat kann seine eigenen Befugnisse ganz oder zum Teil auf den Vorstand übertragen mit Ausnahme der in § 12.1 genannten Funktionen.

  

 

§ 13.1 Der Senat besteht aus mindestens fünf Vereinsmitgliedern ohne Vorstand. Er wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.

           Nächste Wahl ist 1972.

           Abwahl durch die Mitgliederversammlung siehe § 8.1

 

 

§ 13.2 Diese Mitglieder bleiben beitragsfrei.

 

 

§ 13.3 Der Ausschluß aus dem Senat ist statthaft bei Unfähigkeit oder nicht ausreichender Mitarbeit, bei Verstößen gegen die Satzung oder vereinsschädigendem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Für einen Ausschluß sind 2/3 der Stimmen des Senats erforderlich.

           Ein Ausschluß aus dem Senat sowie ein Austritt aufgrund persönlicher Gründe berühren die Vereinsmitgliedschaft nicht. Im Falle eines Austrittes hat eine entsprechende Erklärung schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins oder zu Protokoll des Senat zu erfolgen.

 

 

§ 13.4 Ein Austritt wird unwiderleglich vermutet, wenn ein Senatsmitglied ununterbrochen an zwei Sitzungen ohne hinreichende Entschuldigung nicht teilnimmt, obwohl er dazu schriftlich eingeladen wurde. § 13.3 Satz 3 findet keine Anwendung.

 

 

§ 13.5 Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft im Verein erlischt die Senatszugehörigkeit ohne besondere Erklärung.

 

 

§ 13.6 In Fällen des Absatzes §13.3 bis §13.5 trifft der Senat eine entsprechende Feststellung und veranlaßt die Eintragung in die Personalakte.

 

§ 14.1 Der Senat hat über seine Sitzungen Protokoll zu führen.

 

 

§ 14.2 Jedem Senatsmitglied und dem Vorstand sind innerhalb von zwei Wochen Abschriften auszuhändigen     

 

 

§ 14.3 Entscheidungen des Senats, die ein Vereinsmitglied unmittelbar betreffen, sind diesem in Form eines Protokollauszuges bekannt zu machen.

 

 

§ 14.4 Entscheidungen gemäß § 12.5 sind durch Rundschreiben allen Mitglieder zur Kenntnis zu bringen.

 

 

 § 15   Der Senat wird durch den Vorstand einberufen. Der Senat muß einberufen Werden, wenn mindestens 1/3 aller Senatszugehörigen es verlangt. Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht nach, dann ist der Senat auch ohne Einberufung durch den Vorstand beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Senatsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Zwischen einer solchen Sitzung und der vergeblichen Aufforderung des Vorstandes, den Senat einzuberufen, müssen mindestens 48 Stunden liegen.

 

  

§ 16.1 Der Senat wird ermächtigt, sich eine Verfahrensordnung zu geben. Darin ist eine Auslegung und Ergänzung dieser Satzung zulässig.

 

 

§ 16.2 Eine Vorschrift der Verfahrensordnung ist nichtig, soweit sie dieser Satzung oder ihren Grundzügen widerspricht.

 

 

§ 16.3 Über die Nichtigkeit oder Gültigkeit insofern entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

 

§ 16.4 Zu einer solchen Entscheidung der Mitgliederversammlung bedarf es eines Antrages seitens

 

1.         des Vorstandes oder

2.         eines Mitgliedes, das im Besitz der Vollmitgliedschaft ist und durch den Beschluß des Senats, der auf der umstrittenen Vorschrift der Verfahrensordnung beruht, unmittelbar in seinen Mitgliedsrechten beeinträchtigt wird.

 

§ 16.5 Der Antrag ist an den Vorstand zu richten und ist nur zulässig innerhalb von 4 Wochen seit Kenntnis von dem Senatsbeschluß. Endgültig erlischt das Antragsrecht jedoch spätestens mit dem Ablauf von 6 Monaten nach dem fraglichen Senatsbeschluß.

 

  

§ 17.1 Sinkt die Mitgliederzahl des Senats unter die in § 13.1 bestimmte, so hat der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Mitgliederzahl des Senats erhöht.

 

 

§ 17.2 Die Befugnisse des § 24.3 und § 24.4 stehen dem Vorstand zu; der §24.5 gilt entsprechend.

 

 

§ 17.3 § 24.2 findet keine Anwendung.

 

  

§ 18.1 Bei Streit oder Meinungsverschiedenheiten, die in mittelbarer oder unmittelbarer Beziehung zum Vereinsleben stehen, kann von jedem der Beteiligten die betreffende Sache vor den Senat als Schlichtungsstelle gebracht werden.

 

 

§ 18.2 Ein entsprechender Antrag ist an den Senat zu richten.

 

 

§ 18.3 Es müssen alle Beteiligten mündlich gehört werden, bevor der Senat seine Entscheidung fällt, die für alle Streitenden verbindlich ist.

 

 

§ 18.4 Weigert sich einer der Beteiligten vor dem Senat Stellung zu nehmen, so gilt das als Ausschlußgrund.

 

 

 

 

 

IV. Die Mitgliederversammlung

 

 

 

§ 19.1 Im ersten Quartal eines jeden Jahres muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

 

  

§ 19.2 Zu ihr ist vom Vorstand zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

 

 

§ 19.3 Anträge müssen zu ihrer Wirksamkeit spätestens eine Woche vor Termin der Jahreshauptversammlung bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein.

 

 

§ 20.1 Außerdem hat der Vorstand innerhalb von drei Wochen eine (außerordentliche) Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

1.       aufgrund eigenen Ermessens

 2.      auf Verlangen des Senats

3.       wenn 2/3 aller Vollmitglieder es durch einreichen einer Unterschriftenliste verlangen

 4.      in den Fällen des §16 und des § 33.2 und § 33.3

 

 

§ 20.2 Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird nur dann einberufen, wenn gleichzeitig mit dem (zulässigen) Antrag der Grund, die genaue Bezeichnung der Themen und Beweismittel sowie die gewünschte Entscheidung angegeben werden.

 

 

§ 20.3 Wird in diesen Fällen die Mitgliederversammlung nicht auf Veranlassung des Senats oder des Vorstandes einberufen, so entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn der Antrag abschlägig beschieden wurde, ob die angefallenen Kosten der Vereinskasse oder dem Antragsteller auferlegt werden.

 

 

 

§ 21    Die Mitgliederversammlung nimmt:

 

1.       den Bericht des Vorstandes, des Kassenwartes und der Kassenprüfer entgegen

 

2.       entscheidet über die Entlastung des Kassenwartes, der Kassenprüfer, des Vorstandes und des Senats

 

3.       wählt die Kassenprüfer für das laufende Jahr

 

4.       entscheidet über die Auflösung des Vereins (§ 24)

 

5.       beschließt die Erhöhung der Mitgliederzahl des Senats laut § 17.1

         

6.       trifft die Kostenentscheidung im Falle des § 20.3

 

 

 

§ 22    Über die Mitgliederversammlung sind Protokolle zu führen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen sind. $ 14.2 gilt entsprechend.

 

 

 

§ 23.1 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wird.

 

 

§ 23.2 In einer Mitgliederversammlung kann über einunddenselben Punkt nur einmal abgestimmt werden; unter dem Punkt "Verschiedenes" der Tagesordnung können keine Beschlüsse gefaßt werden.

 

 

§ 23.3 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

 

 

§ 23.4 Gegen Formfehler muß innerhalb von 2 Wochen Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Senat endgültig. Nach Ablauf der Frist ist eine Anfechtung des Beschlusses ausgeschlossen.

 

  

§ 24.1 Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins nur dann beschließen, wenn sie eigens dazu einberufen wurde.

 

 

§ 24.2 Zur Wirksamkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von ¾ aller Vollmitglieder des Vereins erforderlich.

 

 

§ 24.3 Ist die Auflösung beschlossen, wählt der Senat bis zu 3 Liquidatoren und bestimmt, ob diese für ihre Tätigkeit entlohnt werden.

 

 

§ 24.4 Der Senat bestimmt wem das Vereinsvermögen zufällt.

 

 

§ 24.5 Das Vereinsvermögen darf nur dem Nordrhein - Westfälischen Judo - Verband oder einem gemeinnützigen Judoverein oder der Judoabteilung eines gemeinnützigen Sportvereins vorbehaltlich der Genehmigung des Finanzamtes zugesprochen werden.

 

 

 

V. Die Mitgliedschaft

 

  

§ 25.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele und Belange des Vereins nach besten Kräften zu vertreten, ihm angetragene Ämter und Aufgaben möglist zu übernehmen und diese dann gewissenhaft unter Zurückstellung persönlicher Interessen zum Wohle des Vereins auszuführen.

           Das Mitglied hat sein Verhalten nicht nur in der Öffentlichkeit so einzurichten, daß es dem Verein und dem Budo - Sport nicht zur Unehre gereicht. Jedes Mitglied verpflichtet sich seinen Beitrag halbjährlich oder jährlich im voraus jeweils zum 15. Januar bzw. 15. Juli an die Geschäftsstelle des 1. Judo Club Düren zu überweisen oder sonstigen Verbindlichkeiten (beispielsweise die des § 20.3) nachzukommen. Die Mitglieder haben das Recht, an allen für sie bestimmten Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

 

§ 25.2 Mitglieder, die zum Wehrdienst oder Ersatzdienst einberufen werden, sind für diese Zeit von der Beitragspflicht befreit. Ihre Mitgliedschaft gilt als ruhende Mitgliedschaft. Sie haben für diese Zeit weder Stimm- noch Rederecht.

           Senatsmitglieder ausgenommen.

 

 

 

§ 26    Die Mitgliedschaft kann im Verhältnis zum Verein als

 

1.       Vollmitgliedschaft

 

2.       Ehrenmitgliedschaft     

 

3.       vorläufige oder

 

4.       kurzzeitige Mitgliedschaft, die begründet werden muß

 

5.       passive Mitgliedschaft

 

6.       ruhende Mitgliedschaft

 

           durch entsprechende Vereinbarung ausgestaltet werden.

 

 

 

§ 27    Die Vollmitgliedschaft ist endgültige Zugehörigkeit zum Verein, die gegen den Willen des Mitgliedes nur aus den in § 33 aufgezählten Gründen aufgehoben werden kann. Die Vollmitgliedschaft ist unerläßliche Voraussetzung für das Recht, Anträge zu stellen und abzustimmen. Die Übertragung der in dieser Satzung vorgesehenen Ämter kann nur auf Vollmitglieder erfolgen.

 

 

 

§ 28.1 Auf Beschluß des Senats wird die Ehrenmitgliedschaft der betreffenden Person durch den Vorstand angetragen. Nach Annahme erhält das Ehrenmitglied die Rechte der vorläufigen Mitgliedschaft. Eine Beitragspflicht wird nicht begründet.

 

 

§ 28.2 Versucht ein Ehrenmitglied, die Arbeit des Senats herabzusetzen oder zu boykottieren oder (lt. Satzung) rechtmäßige Entscheidungen anzufechten, so gilt die vom Senat angetragene Ehrenmitgliedschaft als nichtig.

 

 

 

§ 29.1 Die vorläufige Mitgliedschaft beträgt drei Monate und ist als Probezeit zusehen.

 

 

§ 29.2 Innerhalb der Probezeit kann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Ein Anspruch auf Rückgabe der Beiträge für die Probezeit besteht nicht.

 

 

§ 29.3 Erfolgt eine Kündigung seitens des vorläufigen Mitglieds nicht, so erlangt es - vorbehaltlich der Zustimmung des Senats - Vollmitgliedschaft im Sinne des § 27.1.

 

 

 

§ 30.1 Die befristete Mitgliedschaft endigt nach der Zeit, für die sie eingegangen ist.

 

 

§ 30.2 Die vereinbarte Frist ist in der Beitrittserklärung anzugeben.

 

 

 

§ 31.1 Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beitrittserklärung auf den vom Verein herausgegebenen Formblättern.

 

 

§ 31.2 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Unterschriftleistung auf der Beitrittserklärung.

 

 

§ 31.3 Art und Inhalt der Formblätter hat der Senat in seiner Verfahrensordnung anzugeben.

 

 

§ 31.4 Lehnt der Senat eine Aufnahme ab, so ist eine nach § 31.2 bereits angetretene Mitgliedschaft ungültig.

 

 

 

§ 32.1 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber der Geschäftsstelle des Vereins.

 

 

§ 32.2 Diese ist jederzeit zulässig.

 

 

§ 32.3 Das Mitglied hat, bei vorzeitiger Kündigung keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung für das laufende Geschäftsjahr.

 

 

§ 32.4 Mit dem Ausspruch der Kündigung hat das Mitglied nur noch die Rechte der befristeten Mitgliedschaft.

 

  

§ 33    Der Ausschluß aus dem Verein ist nur zulässig, wenn das Mitglied durch vereinschädigendes Verhalten gegen die Pflichten der Mitgliedschaft verstoßen hat oder durch sein privates Verhalten dem Ansehen der Vereins Schaden zufügt.

 

  

§ 34    Das Recht, in einer Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und abzustimmen, steht nur Vollmitglieder zu, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich mit ihren Beiträgen nicht im Rückstand befinden.

 

  

§ 35    Bei Judo - Wettkämpfen außerhalb des Vereins dürfen Mitglieder nur für den Verein starten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

           Zuwiderhandlung gilt als Kündigung der Mitgliedschaft.

 

 

 

 

 

 

 

Der Vorstand                                                                        Düren den 10.02.2000

 

-------------------------------

Jörg Macherey                                                                                 

(1. Vorsitzender)

 

 

-------------------------------

Jens Hartwig

(2. Vorsitzender)